22.04.2021
Inkasso bei Deutschen
Der grenzüberschreitende Verkehr gehört heute in beiden Richtungen sowohl für Personen als auch für den
Warenaustausch aufgrund zahlreicher Erleichterungen gerade im Bereich der Europäischen Union zum normalen Leben.
Gegen Ausländer gerichtete Forderungen sind deshalb auch Gegenstand der Tätigkeit von Inkassounternehmen und
Rechtsanwälten. Die Forderungseinziehung
bei Ausländern unterscheidet sich danach, ob sie gegen im Inland lebende Deutsche vorgenommen, oder aber
direkt in Deutschland
betrieben werden muss.
Deutsche Schuldner
In Österreich lebende Deutsche wie Arbeitnehmer und Kunden unterliegen grundsätzlich deutschem Recht, so dass
insoweit die Tätigkeit der Inkassounternehmen nicht nennenswert erschwert ist. Kehren deutsche Schuldner jedoch in
ihre Heimat zurück und hinterlassen sie kein verwertbares Vermögen, sind die Möglichkeiten eines deutschen
Inkassounternehmens selbst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels und daraus durchführbarer Zwangsvollstreckung
in Deutschland eingeschränkt. Die Schwierigkeiten beginnen oft bereits damit, dass der österreichische Gläubiger
einen
Rechtsanwalt in Deutschland
suchen muss, und anschließend dann beim Ermitteln des Wohnorts des Schuldners, weil in den meisten Staaten eine der
deutschen vergleichbare Meldepflicht und die daraus folgende Auskunftsmöglichkeit nicht besteht.
Deutsche Unternehmen
Mitarbeiter deutscher Speditionen, ihre Kunden und Lieferanten sowie sonstige Gläubiger und Schuldner unterliegen der
deutschen Gerichtsbarkeit (§§ 18, 19 GVG). Bei diesem Personenkreis ist die Beitreibbarkeit von Forderungen stark
eingeschränkt. Muss die Forderungseinziehung in Deutschland erfolgen, darf selbst bei Nachbarländern trotz mancher
Ähnlichkeiten nicht von auch nur annähernd gleichen Voraussetzungen ausgegangen werden. Nicht nur die jeweilige
nationale Rechtslage führt zu anderen Verhaltensweisen als bei deutschen Schuldnern, auch das
Rechtssystem
eines anderen Staates, mag es auch insbesondere im materiellen und prozessualen Recht noch so vergleichbar mit dem
deutschen Recht sein, unterscheidet sich infolge anderer Auslegung und Beurteilung der Rechtsnormen, geprägt durch
die Gerichtsbarkeit des Landes, nicht selten ganz erheblich vom deutschen Rechtssystem.
Daran hat sich trotz intensiver Bemühungen auch beim
Interimsmanagement von Unternehmen
bisher nichts wesentliches geändert. Vor dem Hintergrund von zum Teil überaus langen Zahlungsfristen im
Handelsverkehr in einzelnen europäischen Ländern hat die Bundesrechtsanwaltskammer in der Einhaltung und Verkürzung
dieser Fristen von Anfang an alle zahlungsunwilligen Schuldner aufgefordert, u. a. angemessenen Schadensersatz bei
Zahlungsverzug auch für notwendig gewordene Inkassotätigkeiten samt Verzugszinsen zu leisten.
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